
Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Auszubildende, die eine duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung beginnen, eine höhere Mindestvergütung. Wie das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mitteilt, steigt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr auf 724 Euro pro Monat. Das entspricht einem Anstieg von rund 6,2 Prozent gegenüber dem Jahr 2025. Die neuen Beträge wurden am 10. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Für die folgenden Ausbildungsjahre gelten laut BIBB diese gesetzlichen Mindestvergütungen:
- 1. Ausbildungsjahr: 724 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 854 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 977 Euro
- 4. Ausbildungsjahr: 1.014 Euro
Die Mindestausbildungsvergütung wurde im Jahr 2020 eingeführt und legt eine gesetzliche Untergrenze für die Bezahlung von Auszubildenden fest. Grundlage für die jährliche Anpassung ist die Entwicklung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen in den beiden vorangegangenen Jahren.
Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr sind im BBiG feste prozentuale Aufschläge vorgesehen:
+18 Prozent im zweiten, +35 Prozent im dritten und +40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.
Tarifgebundene Betriebe dürfen sich weiterhin an ihren jeweiligen Tarifverträgen orientieren, auch wenn diese unterhalb der gesetzlichen Mindestsätze liegen. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt hingegen, dass ihre Vergütung höchstens 20 Prozent unter den branchenüblichen Tarifvergütungen liegen darf.
Seit 2023 berechnet das BIBB jährlich die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung. Auswertungen zeigen, dass nur etwa drei bis vier Prozent der neuen Ausbildungsverträge exakt auf dem gesetzlichen Mindestniveau liegen. Der Großteil der Auszubildenden verdient deutlich mehr: Laut BIBB lag die durchschnittliche Ausbildungsvergütung im Jahr 2024 bei rund 1.133 Euro brutto im Monat – abhängig von Branche, Beruf und Region.
Weitere Informationen unter: www.bibb.de/mindestausbildungsverguetung
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Pressemitteilung Nr. 28/2025 vom 13. Oktober 2025.